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Januar 2023
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich von Firma Chr. Mayr GmbH + Co KG (nachfolgend „Mayr“ genannt) schriftlich zugestimmt.
1. Bestellung, Vertragsschluss
1.1.
Eine Bestellung von Mayr gilt erst als erteilt, wenn sie von Mayr schriftlich abgefasst ist. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Telefax- und Email-Sendungen. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für Mayr nur verbindlich, wenn Mayr sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat.
1.2.
Von Mayr vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, in den von Mayr vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für Mayr keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, Mayr über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von Mayr korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Der Lieferant verpflichtet sich stets auf Grundlage der der Bestellung beigefügten aktuellen Zeichnung zu fertigen.
1.3.
Mayr kann – solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
1.4.
Jede Bestellung ist Mayr vom Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung, mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise schriftlich zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung bei Mayr jedoch nicht spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten ein, ist Mayr zum Widerruf der Bestellung ohne Kostenerstattung berechtigt.
2. Liefertermine
2.1.
Die von Mayr in der Bestellung vorgegebenen Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin, es sind max. 5 AT zu früh bzw. 1 AT verspätet in Absprache mit Mayr zulässig, muss die Ware an der von Mayr angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies Mayr unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Mayr über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2.2.
Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Mayr unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwerts zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
2.3.
Erbringt der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann Mayr zudem, wenn sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2.4.
Vor Ablauf des Liefertermins ist Mayr zur Abnahme nicht verpflichtet.
2.5.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferant zu Teilleistungen nicht berechtigt.
3. Lieferung, Verpackung:
3.1.
Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung an die von Mayr angegebene Empfangsstelle. Hat Mayr die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von Mayr vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für Mayr günstigste Beförderungs- und Zustellart. Mehrkosten bei Nichtbeachtung der Liefervorschrift werden dem Lieferant von Mayr in Rechnung gestellt.
3.2.
Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle von Mayr auf Mayr über.
3.3.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Mayr in der Bestellung vorgegebenen Verpackungen zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Mayr ist berechtigt dem Lieferant die Kosten für das Recycling nicht wiederverwertbarer Verpackungen in Rechnung zu stellen. Bei unfreier Rücksendung der Verpackung sind Mayr mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
4. Dokumentation
4.1.
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- Bestellnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
- geforderte Dokumentation (z.B. Werkszeugnis, Erstmusterprüfbericht, Messprotokolle etc.)
- Umsatzsteuer-Ident-Nr.
- Angabe der Kontierung auf der Rechnung
4.2.
Bei Frachtsendungen ist Mayr eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln.
4.3.
Der Lieferant ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Ein Ursprungswechsel ist Mayr unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Sofern erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von einer Zollstelle bestätigten Auskunftsblatts nachzuweisen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile die Mayr durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Ursprungsdokumentation entstehen.
5. Preise
5.1.
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Die vereinbarten Preise haben solange Gültigkeit, wie nicht neue Preise verhandelt wurden. Preiserhöhungen durch den Lieferant ohne Absprache und Genehmigung von Mayr haben keine Gültigkeit.
5.2.
Der Lieferant wird Mayr keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit ihm diese gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
6. Rechnung, Zahlung, Abtretung
6.1.
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige oder zu früh erstellte Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Unter den obigen Voraussetzungen erfolgt die Zahlung von Mayr binnen 14 Kalendertagen abzüglich 3 % Skonto, binnen 30 Kalendertagen ohne Abzug.
6.2.
Forderungen des Lieferanten an Mayr dürfen nur mit Zustimmung von Mayr an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
6.3.
Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung.
7. Mängelansprüche
7.1.
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren mangelfrei, zeichnungs- und DIN/Norm-gerecht sind und dass die Waren den Bestellangaben von Mayr entsprechen.
7.2.
Mayr verpflichtet sich, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitäts-abweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Feststellung, beim Lieferant eingeht.
7.3.
Im Fall fehlerhafter Lieferungen stehen Mayr sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Eine Beschränkung dieser Rechte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Mayr möglich.
7.4.
In dringenden Fällen ist Mayr berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
7.5.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
8. Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass Mayr aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Mayr von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant wird die Liefergegenstände in Absprache mit Mayr so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
Der Lieferant stellt sicher, dass der Hersteller der von ihm verwendeten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann.
Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und Mayr auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen. Der Lieferant ist sich seiner Informationspflicht im Rahmen der geltenden EU-Verordnungen (Chemikalien Recht, REACH Verordnung) bewusst. Er stellt sicher, dass Mayr unaufgefordert von ihm über Stoffe und Komponenten informiert wird, die auf Grund mangelnder REACH Konformität oder sonstiger Nichtübereinstimmung mit geltenden Vorschriften von ihm abgekündigt werden müssen. Die Ankündigung hierfür an Mayr muss von ihm zeitlich so frühzeitig erfolgen, dass gewährleistet ist, dass Mayr noch Handlungsspielraum verbleibt, um seine Lieferfähigkeit aufrecht erhalten zu können. Bei nachweislicher Unterlassung ist der Lieferant haftbar und schadenersatzpflichtig im Rahmen der geltenden Rechtssprechung.
9. Qualitätssicherung
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und Mayr dies auf Anforderung nachzuweisen. Er wird mit Mayr, soweit Mayr dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Bei Fertigung von Neuteilen wird der Lieferant Mayr auf Anforderung einen Erstmusterprüfbericht vorlegen. Zusätzlich stimmt der Lieferant der Durchführung von Qualitätsaudits nach Absprache zu.
10. Bestellunterlagen, Zeichnungen, Modelle
10.1.
Nach Angaben, Zeichnungen und Modellen von Mayr gefertigte Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mayr durch den Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als vertragliche Zwecke verwendet oder geliefert werden.
10.2.
Gleiches gilt für von Mayr dem Lieferanten überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren u.ä.. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.
10.3.
Alle für die Durchführung der Bestellung von Mayr gelieferten Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. müssen nach Erledigung des Auftrags unverzüglich an Mayr zurückgesendet werden. Sie verbleiben im Eigentum von Mayr.
10.4.
Die Vervielfältigung der in den vorausgehenden Absätzen genannten Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
10.5.
Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann Mayr jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.
11. Materialbeistellungen, Verwahrung:
11.1.
Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann Mayr jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.
11.2.
Be- und Verarbeitung des im Eigentum von Mayr stehenden Materials erfolgen für Mayr. Sollte durch diesen Vorgang beim Lieferant Eigentum entstehen, wird dieses gleichzeitig auf Mayr übertragen und das Produkt vom Lieferant für Mayr verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht Mayr das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
11.3.
Für die Verwahrung der neuen oder umgebildeten Sache gilt Ziff. 11.1. entsprechend.
11.4.
Drohen oder erfolgen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferant, von denen auch das im Eigentum von Mayr stehende Material betroffen ist bzw. sein kann, hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf das Eigentum von Mayr hinzuweisen und Mayr gleichzeitig von der erfolgten oder drohenden Vollstreckungsmaßnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
12. Freiheit von Rechten Dritter, Schutzrechte
12.1.
Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Produkte in seinem Alleineigentum stehen und frei sind von jeglichen Rechten Dritter.
12.2.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Mayr keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Mayr und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von Mayr übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden können. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch von Mayr bleibt unberührt. Der Lieferant wird auf Verlangen von Mayr alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Gegenständen nutzt.
13. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Umweltkatastrophen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die Mayr die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien Mayr für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
14. Geheimhaltung
14.1.
Der Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen.
14.2.
Der Lieferant hat den Käufer so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Käufer zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigt, insbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung:
- die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bittet der Käufer ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition;
- sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“);
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandels-statistiken und den HS (Harmonized System) Code;
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
- sofern vom Käufer angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei in der EU ansässigen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-EU-Ländern mit entsprechenden Handelsabkommen mit der EU) („Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“)
14.3
Im Falle von Änderungen des Ursprungs, der Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Käufer schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Käufer aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von den Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.
15. Compliance:
15.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.
15.2.
Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
15.3.
Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
16. Geheimhaltung:
16.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von Mayr und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
16.2.
Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mayr mit seiner Geschäftsverbindung werben.
17. Allgemeine Bestimmungen
17.1.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
17.2.
Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferant und Mayr gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat.
17.3.
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, ist Mauerstetten Erfüllungsort für alle Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.
17.4.
Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz für Mayr für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten örtlich zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.