Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Chr. Mayr GmbH + Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Deutschland entnehmen Sie bitte unseren Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen (siehe unten).
Bei Lieferungen über unsere Niederlassungen oder Vertriebspartner, erkundigen Sie sich dort bitte nach der jeweils gültigen Version.

Verkaufsbedingungen

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Januar 2023

Zur Verwendung gegenüber:  
einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Lieferers haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. 


II. Preise 

Angebote des Lieferers sind freibleibend, berechnete Preise für Nachbestellungen unverbindlich. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter, Frachten, Zulieferer- oder Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben usw., so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn die Waren oder Leistungen werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht.
Bei Sonderanfertigungen hat der Lieferer Anspruch auf Anzahlung. Werkzeugkostenanteile sind stets im Voraus zu zahlen.
Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen ist der Lieferer nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. 
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischen Bestellungen steht der Lieferer für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.


III. Zahlungsbedingungen 

Mangels besonderer Vereinbarung, lauten die Zahlungsbedingungen von Lieferer 14 Tage 2 %, 30 Tage ohne Abzug jeweils ab Rechnungszugang oder vereinbarter Fälligkeit.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


IV. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn

  • der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen 
  • gegenüber dem Lieferer in
  • Verzug gerät oder
  • sie widerrufen ist oder
  • ein Antrag auf Eröffnung 
  • eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller

  • ihm die abgetretenen Forderungen und 
  • deren Schuldner bekannt gibt,
  • alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
  • die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
  • den Schuldnern die Abtretung mitteilt, 
  • soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.“


V. Abrufverträge

Abrufverträge sind Verträge über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Bestellers - ggf. in Teilmengen - zu erfolgen hat. Zur Lieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht sowie für die Preisangleichung jede Lieferung als Geschäft für sich. Mängel einer Teillieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Kommt der Besteller mit der Abnahme der gesamten Warenmenge oder Teilen davon in Verzug, so ist der Lieferer befugt, die nicht abgenommene Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnet der Lieferer für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen ihre Selbstkosten. Wahlweise ist der Lieferer bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufverträgen stehen dem Lieferer die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Besteller die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt.


VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung 

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt XII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7.    Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 %, im Ganzen höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XII.2 dieser Bedingungen.


VII. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


VIII. Verpackung und Versand 

Verpackung und Versand erfolgen nach den Anweisungen des Bestellers, mangels solcher nach Ermessen des Lieferers. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sind recyclingfähig und werden auf Wunsch durch Frei-Haus-Rücklieferung zurückgenommen. Leihverpackungen (Collicos) sind sofort zu entleeren und an den Lieferer zurückzusenden. Sind Leihverpackungen vier Wochen nach Auslieferung noch nicht wieder im Werk des Lieferers eingetroffen, berechnet der Lieferer vom 29. Tag ihrer Abwesenheit an eine Nutzungsentschädigung von € 1, -- für die fünfte und jede weitere angefangene Woche.


IX. Werkzeugkostenanteil 

Durch die Bezahlung von Werkzeug- oder Modellkostenanteilen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge oder Modelle; diese bleiben vielmehr das Eigentum des Lieferers.


X. Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten, Abbildungen 

Alle Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Daten und Abbildungen in den Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Einbau- und Betriebsanleitungen usw. des Lieferers sind branchenübliche Näherungswerte.


XI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt XII – wie folgt:
Sachmängel
Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
1.    Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2.    Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.    Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
4.    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5.    Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XII. 2 dieser Bedingungen.
6.    Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß (z.B. von Lagern, Wellendichtringen, Reibbelägen, Dämpfern usw.), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7.    Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
8.    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9.    Die in Abschnitt XI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt XII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt XI. 8 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

XII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte XI und XII.2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


XIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Besteller abgeliefert hat. 
Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XII. 2 a - c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


XIV. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


XV. Anwendbares Recht 

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.


XVI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.


XVII. Teilnichtigkeit:

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit der übrigen keinen Einfluss. In einem solchen Fall haben die Vertragsparteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung so weit als möglich wirtschaftlich nahekommt. 
 

Einkaufsbedingungen

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Januar 2023

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich von Firma Chr. Mayr GmbH + Co KG (nachfolgend „Mayr“ genannt) schriftlich zugestimmt.

1. Bestellung, Vertragsschluss

1.1.
Eine Bestellung von Mayr gilt erst als erteilt, wenn sie von Mayr schriftlich abgefasst ist. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Telefax- und Email-Sendungen. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für Mayr nur verbindlich, wenn Mayr sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat.

1.2.
Von Mayr vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, in den von Mayr vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für Mayr keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, Mayr über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von Mayr korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Der Lieferant verpflichtet sich stets auf Grundlage der der Bestellung beigefügten aktuellen Zeichnung zu fertigen.
 

1.3.
Mayr kann – solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
 

1.4.
Jede Bestellung ist Mayr vom Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung, mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise schriftlich zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung bei Mayr jedoch nicht spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten ein, ist Mayr zum Widerruf der Bestellung ohne Kostenerstattung berechtigt.

2. Liefertermine

2.1.
Die von Mayr in der Bestellung vorgegebenen Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin, es sind max. 5 AT zu früh bzw. 1 AT verspätet in Absprache mit Mayr zulässig, muss die Ware an der von Mayr angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies Mayr unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von Mayr über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2.2.
Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Mayr unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwerts zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

2.3.
Erbringt der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann Mayr zudem, wenn sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2.4.
Vor Ablauf des Liefertermins ist Mayr zur Abnahme nicht verpflichtet.

2.5.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferant zu Teilleistungen nicht berechtigt.

3. Lieferung, Verpackung:

3.1.
Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung an die von Mayr angegebene Empfangsstelle. Hat Mayr die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von Mayr vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für Mayr günstigste Beförderungs- und Zustellart. Mehrkosten bei Nichtbeachtung der Liefervorschrift werden dem Lieferant von Mayr in Rechnung gestellt.  

3.2.
Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle von Mayr auf Mayr über.

3.3.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Mayr in der Bestellung vorgegebenen Verpackungen zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Mayr ist berechtigt dem Lieferant die Kosten für das Recycling nicht wiederverwertbarer Verpackungen in Rechnung zu stellen. Bei unfreier Rücksendung der Verpackung sind Mayr mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

4. Dokumentation

4.1.
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

  • Bestellnummer
  • Menge und Mengeneinheit
  • Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
  • Restmenge bei Teillieferungen
  • geforderte Dokumentation (z.B. Werkszeugnis, Erstmusterprüfbericht, Messprotokolle etc.)
  • Umsatzsteuer-Ident-Nr.
  • Angabe der Kontierung auf der Rechnung

4.2.
Bei Frachtsendungen ist Mayr eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln.

4.3.
Der Lieferant ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Ein Ursprungswechsel ist Mayr unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Sofern erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von einer Zollstelle bestätigten Auskunftsblatts nachzuweisen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile die Mayr durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Ursprungsdokumentation entstehen.

5. Preise

5.1.
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Die vereinbarten Preise haben solange Gültigkeit, wie nicht neue Preise verhandelt wurden. Preiserhöhungen durch den Lieferant ohne Absprache und Genehmigung von Mayr haben keine Gültigkeit. 

5.2.
Der Lieferant wird Mayr keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit ihm diese gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

6. Rechnung, Zahlung, Abtretung

6.1.
Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige oder zu früh erstellte Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
Unter den obigen Voraussetzungen erfolgt die Zahlung von Mayr binnen 14 Kalendertagen abzüglich 3 % Skonto, binnen 30 Kalendertagen ohne Abzug.

6.2.
Forderungen des Lieferanten an Mayr dürfen nur mit Zustimmung von Mayr an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

6.3.
Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung.

7. Mängelansprüche

7.1.
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren mangelfrei, zeichnungs- und DIN/Norm-gerecht sind und dass die Waren den Bestellangaben von Mayr entsprechen.

7.2.
Mayr verpflichtet sich, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitäts-abweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Feststellung, beim Lieferant eingeht. 

7.3.
Im Fall fehlerhafter Lieferungen stehen Mayr sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Eine Beschränkung dieser Rechte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Mayr möglich.

7.4.
In dringenden Fällen ist Mayr berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

7.5.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

8. Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass Mayr aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Mayr von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant wird die Liefergegenstände in Absprache mit Mayr so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
Der Lieferant stellt sicher, dass der Hersteller der von ihm verwendeten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann.
Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und Mayr auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen. Der Lieferant ist sich seiner Informationspflicht im Rahmen der geltenden EU-Verordnungen (Chemikalien Recht, REACH Verordnung) bewusst. Er stellt sicher, dass Mayr unaufgefordert von ihm über Stoffe und Komponenten informiert wird, die auf Grund mangelnder REACH Konformität oder sonstiger Nichtübereinstimmung mit geltenden Vorschriften von ihm abgekündigt werden müssen. Die Ankündigung hierfür an Mayr muss von ihm zeitlich so frühzeitig erfolgen, dass gewährleistet ist, dass Mayr noch Handlungsspielraum verbleibt, um seine Lieferfähigkeit aufrecht erhalten zu können. Bei nachweislicher Unterlassung ist der Lieferant haftbar und schadenersatzpflichtig im Rahmen der geltenden Rechtssprechung.

9. Qualitätssicherung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und Mayr dies auf Anforderung nachzuweisen. Er wird mit Mayr, soweit Mayr dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Bei Fertigung von Neuteilen wird der Lieferant Mayr auf Anforderung einen Erstmusterprüfbericht vorlegen. Zusätzlich stimmt der Lieferant der Durchführung von Qualitätsaudits nach Absprache zu.

10. Bestellunterlagen, Zeichnungen, Modelle

10.1.
Nach Angaben, Zeichnungen und Modellen von Mayr gefertigte Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mayr durch den Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als vertragliche Zwecke verwendet oder geliefert werden.

10.2.
Gleiches gilt für von Mayr dem Lieferanten überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren u.ä.. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.

10.3.
Alle für die Durchführung der Bestellung von Mayr gelieferten Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. müssen nach Erledigung des Auftrags unverzüglich an Mayr zurückgesendet werden. Sie verbleiben im Eigentum von Mayr.

10.4.
Die Vervielfältigung der in den vorausgehenden Absätzen genannten Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.5.
Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann Mayr jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.

11. Materialbeistellungen, Verwahrung:

11.1.
Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann Mayr jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.

11.2.
Be- und Verarbeitung des im Eigentum von Mayr stehenden Materials erfolgen für Mayr. Sollte durch diesen Vorgang beim Lieferant Eigentum entstehen, wird dieses gleichzeitig auf Mayr übertragen und das Produkt vom Lieferant für Mayr verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht Mayr das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

11.3.
Für die Verwahrung der neuen oder umgebildeten Sache gilt Ziff. 11.1. entsprechend.

11.4.
Drohen oder erfolgen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferant, von denen auch das im Eigentum von Mayr stehende Material betroffen ist bzw. sein kann, hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf das Eigentum von Mayr hinzuweisen und Mayr gleichzeitig von der erfolgten oder drohenden Vollstreckungsmaßnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

12. Freiheit von Rechten Dritter, Schutzrechte

12.1.
Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Produkte in seinem Alleineigentum stehen und frei sind von jeglichen Rechten Dritter.

12.2.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch Mayr keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt Mayr und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von Mayr übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden können. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch von Mayr bleibt unberührt. Der Lieferant wird auf Verlangen von Mayr alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Gegenständen nutzt.

13. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Umweltkatastrophen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die Mayr die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien Mayr für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

14. Geheimhaltung

14.1.
Der Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern der Käufer oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen.

14.2.
Der Lieferant hat den Käufer so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Käufer zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigt, insbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung:

  • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bittet der Käufer ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition;
  • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandels-statistiken und den HS (Harmonized System) Code;
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
  • sofern vom Käufer angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei in der EU ansässigen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-EU-Ländern mit entsprechenden Handelsabkommen mit der EU) („Exportkontroll- und Außenhandelsdaten“)

14.3
Im Falle von Änderungen des Ursprungs, der Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Käufer schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Käufer aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von den Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

15. Compliance:

15.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.

15.2.
Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

15.3.
Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

16. Geheimhaltung: 

16.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von Mayr und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

16.2.
Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mayr mit seiner Geschäftsverbindung werben.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

17.2.
Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferant und Mayr gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat.

17.3.
Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, ist Mauerstetten Erfüllungsort für alle Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.

17.4.
Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz für Mayr für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten örtlich zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Code of Conduct für Lieferanten

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Februar 2022

Dieser Code of Conduct definiert die Grundsätze und Anforderungen von MAYR an seine Lieferanten für Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Verantwortung für die Menschen und die Umwelt.

Wir leben eine Unternehmenskultur, die alle sozialen, ökologischen und ökonomischen Verantwortlichkeiten über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus beinhaltet und beachtet.

Nachhaltigkeit ist ein zentraler Bestandteil unseres unternehmerischen Handelns welches darauf ausgerichtet ist, unseren Kunden Produkte und Problemlösungen zu bieten die dazu dienen, langfristig den Erfolg unserer Kunden zu sichern.

Nachhaltigkeit bedeutet für uns auch langfristige Beziehungen zu unseren Lieferanten aufzubauen und zu pflegen und diese bereits frühzeitig in unsere Beschaffungsstrategien und –prozesse mit einzubinden.

Bei der Beschaffung von Rohstoffen, Komponenten und Dienstleistungen berücksichtigen wir neben den Kriterien Qualität, Preis und Lieferservice besonders die gesellschaftlichen und umweltorientierten Aspekte wie Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Korruptionsprävention und Umweltschutz.

Deshalb erwarten wir von unseren Lieferanten und Kooperationspartnern die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen Gesetze, der Zustimmung zum United Nations Global Compact (www.unglobalcompact.org) und natürlich zu diesem MAYR Code of Conduct.


Unsere Lieferanten und Kooperationspartner verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgenden Grundsätze:

Gesetze und Menschenrechte
  • Einhaltung der geltenden nationalen Gesetzgebung und der grundlegenden Arbeitnehmerrechte
  • Respektierung der UN-Menschenrechts-Charta und Sicherstellung, dass durch deren unternehmerisches Handeln keine Menschenrechtsverletzungen begangen werden.
  • Einhaltung der Gesetze über fairen Wettbewerb, Bekämpfung von Geldwäsche, Schutz des geistigen Eigentums Dritter und Datenschutz.
  • Ablehnung jeglicher Form von Korruption oder Bestechung.
Achtung der Grundrechte der Mitarbeiter
  • Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Mitarbeiter ungeachtet ihrer Herkunft, Rasse, ihres Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung und ihres Alters.
  • Respektierung der Privatsphäre und, persönlichen Würde eines jeden Mitarbeiters.
  • Verurteilung jeglicher Form von Diskriminierung, sexueller und/oder persönlicher Belästigung.
  • Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns.
  • Einhaltung der gesetzlich geregelten maximalen Arbeitszeit.
  • Anerkennung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten und keine Bevorzugung oder Benachteiligung von Mitarbeitern auf Grund der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation oder Gewerkschaft.
Verbot von Kinderarbeit

Keine Beschäftigung von Mitarbeitern die nicht das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter haben.

Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter
  • Übernahme der Verantwortung für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen der Mitarbeiter.
  • Treffen maximal möglicher Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und beruflich bedingten Erkrankungen.
  • Durchführung regelmäßiger Arbeitssicherheitsunterweisungen.
Umweltschutz
  • Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt.
  • Umweltbelastungen versuchen zu minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern.
Korruption und Bestechung

Korruption oder Bestechung werden in keiner Weise toleriert, einschliesslich jeglicher gesetzeswidriger Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen an Regierungsbeamte, um die Entscheidungsfindung zu beeinflussen.

Lieferkette
  • Einhaltung des Code of Conduct bei seinen Lieferanten und diesen angemessen zu fördern.
  • Beachtung der Grundsätze der Nicht-Diskriminierung bei der Lieferantenauswahl.
Conflict Minerals – Dodd Frank Act

Verpflichtung keine Güter an Chr. Mayr GmbH + Co KG zu liefern, die nicht Conflict Free sind.

Ausfuhrrichtlinien

Strikte Einhaltung der Ausfuhrrichtlinien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.

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